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Landesrecht - Gesetzliche Grundlagen

Die Bereiche Ausländer- und Spätaussiedlerangelegenheiten des Landes werden durch folgende Verordnungen und Gesetze geregelt:

o Thüringer Spätaussiedleraufnahmeverordnung ThürSAVO
o Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz ThürFlüAG
o Thüringer Flüchtlingsverteilungsverordnung ThürFlüVertVO
o Thüringer Verordnung über Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung und Beratung von Flüchtlingen und Asylsuchenden ThürGUSVO
o Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz ThürFlüKEVO
o Thüringer Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes ThürDVOAsylbLG
o Thüringer Verordnung über den vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerbern außerhalb des Bereichs der Aufenthaltsgestattung AsylVVerlV TH
o Verordnung über Zuständigkeiten zum Asylverfahrensgesetz ZustVAsylVfG
o Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Streitigkeiten nach dem Ausländergesetz und dem Asylverfahrensgesetz ThürVGZVO
o Thüringer Verordnung zur Übertragung der Befugnisse für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen AuslEheEBefÜV TH
o Thüringer Verordnung über die Härtefallkommission HärtefKV TH
o Thüringer Schulgesetz ThürSchulG

Hinweis: Sollten sich Gesetze noch auf die frühere Bezeichnung „Asylverfahrensgesetz [AsylVfG]“ beziehen, ist hiermit das Asylgesetz (AsylG) gemeint, das nach Art. 1 Nr. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes mit Wirkung vom 24. Oktober 2015 seine heutige Bezeichnung erhielt.
Wohnsitzauflage: Eine durch §12 AufenthG mögliche Auflagenregelung wurde in Thüringen bisher nicht beschlossen. Daher gilt innerhalb Thüringens die freie Wohnsitzwahl.

Thüringer Spätaussiedleraufnahmeverordnung (ThürSAVO)
Die Verordnung regelt die Aufnahme und Verteilung von Spätaussiedlern in Thüringen.

Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz (ThürFlüAG)
Dieses Gesetz regelt, welche Ausländer (Flüchtlinge) die Landkreise und kreisfreien Städte aufnehmen und unterbringen müssen.

Thüringer Flüchtlingsverteilungsverordnung (ThürFlüVertVO)
Diese Verordnung legt fest, wie viel Prozent der insgesamt in Thüringen aufgenommenen Flüchtlinge den jeweiligen Kommunen zugeteilt werden.

Thüringer Verordnung über Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung und Beratung von Flüchtlingen und Asylsuchenden (ThürGUSVO)
Es werden allgemeine Mindeststandards für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften festgelegt. Des Weiteren definiert sie die Ziele der sozialen Betreuung und Beratung von Flüchtlingen und Asylsuchenden.

Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz (ThürFlüKEVO)
Diese Verordnung regelt die Erstattung der notwendigen Kosten, durch die Aufnahme sowie vorläufige Unterbringung von Flüchtlingen, in Kommunen. Außerdem definiert sie pauschale Zahlungen zur Bereitstellung von Einzel- oder Gemeinschaftsunterkünften.

Thüringer Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (ThürDVOAsylbLG)
Die Verordnung überträgt die Verantwortung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) an die jeweiligen, für den Asylbewerber zuständigen, Kommunen. Bis zum Abschluss des Asylverfahrens sind sie für die Erbringung von Leistungen, die sich aus dem Asylbewerberleistungsgesetz ergeben, zuständig.

Thüringer Verordnung über den vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerbern außerhalb des Bereichs der Aufenthaltsgestattung (AsylVVerlV TH)
Diese Verordnung erlaubt Personen, die nach § 56 Abs. 2 AsylVfG räumlich auf den Bezirk ihrer zuständigen Ausländerbehörde beschränkt sind, den vorübergehenden Aufenthalt im übrigen Gebiet des Landes.

Verordnung über Zuständigkeiten zum Asylverfahrensgesetz (ZustVAsylVfG)
Diese Verordnung ist zuständig für die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 8 Abs. 1 AsylVfG an das Bundesamt ist das Landratsamt Gotha.

Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Streitigkeiten nach dem Ausländergesetz und dem Asylverfahrensgesetz (ThürVGZVO)
Je nach Staatsangehörigkeit eines Ausländers, ist ein bestimmtes Thüringer Verwaltungsgericht bei Streitigkeiten bezüglich des Ausländergesetzes, Asylverfahrensgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen zuständig. Das (ThürVGZVO) legt fest, welche Nationalitäten den jeweiligen Gerichten zugeordnet werden.

Thüringer Verordnung zur Übertragung der Befugnisse für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (AuslEheEBefÜV TH)
Die Gerichtsbarkeit zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen.

Thüringer Verordnung über die Härtefallkommission (HärtefKV TH)
Diese Verordnung regelt die Organisation und Zuständigkeit der entsprechend § 23a Abs. 1 AufenthG eingerichteten Härtefallkommission. Das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Zuwanderungsrecht räumt gemäß § 23a des Aufenthaltsgesetzes den Ländern erstmals die Möglichkeit ein, aufgrund des Ersuchens einer Härtefallkommission (Thüringer Verordnung über die Härtefallkommission) einem vollstreckbar Ausreisepflichtigen, eine Bleibeerlaubnis zu erteilen. Im Freistaat Thüringen kommt diese Aufgabe dem Thüringer Innenministerium zu, da es die oberste Landesbehörde des Ausländerrechts ist.

Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Für jedes Kind das am 1. August eines Jahres sechs Jahre alt ist, besteht im selben Jahr Schulpflicht (§ 18 Abs. 1 ThürSchulG). Abweichend davon gilt laut § 17 Abs. 1 ThürSchulG die Schulpflicht für Ausländer erst drei Monate nach ihrem Zuzug aus dem Ausland. Der Schulleiter einer Schule stellt für jeden Einzelfall fest, in welche Klassenstufe aus dem Ausland zugezogene Schulpflichtige zuzuweisen sind.

Quelle:http://www.landesrecht.thueringen.de/

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